Pressemitteilungen
Bundesverband
Emissionshandel und
Klimaschutz
weiter mit Jürgen Hacker als
Vorsitzenden
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Im
Anschluss an die mit knapp 200
Teilnehmern äußerst gut besuchte
Jahrestagung unter dem Thema „Weiterentwicklung
des EU-Emissionshandels nach 2012“
im Europäischen Haus in Berlin
(siehe auch Bericht mit Bildern und
allen Präsentationen zum
Herunterladen unter: www.bvek.de
> Veranstaltungen > Bericht
zur Veranstaltung) führte der
Bundesverband Emissionshandel und
Klimaschutz e.V. am 26. Juni seine
Jahresmitgliederversammlung
durch.
Der
Berliner Umweltökonom Jürgen
Hacker wurde als Vorsitzender
einstimmig bestätigt. Zu seinen 2
Stellvertretern wurden neu gewählt:
Dietrich Borst, Berlin und Alexander
Sarac, Oxford. Bestätigt in ihren
Ämtern wurden Rechtsanwalt Jan P.
Dulce als Kassenwart und als weitere
Vorstandsmitglieder Dr. Axel
Michaelowa, Peter Ebsen und
Sebastian Jungnickel. Neu als
weitere Vorstandsmitglieder wurden
Patrick Bahlert und Michael
Kroehnert gewählt.
Die
Mitgliederversammlung verabschiedete
eine Stellungnahme zu den
Vorschlägen der EU-Kommission zur
Weiterentwicklung des EU-Systems
handelbarer Emissionsrechte. Die
Vorschläge gingen zwar in die
richtige Richtung, doch weder
hinsichtlich der Erweiterung noch
der Verbesserung des Systems weit
genug.
Unterstützt
wird z.B. der Übergang zur
vollständigen Versteigerung der
Emissionsberechtigungen, doch
plädiert der bvek für die
vollständige Versteigerung der
Emissionsrechte bereits ab 2013
nicht nur für den Bereich der
Stromerzeugung, sondern für alle
unter das System fallende Emittenten
auch der sonstigen
Industriebereiche. Der bvek
plädiert dabei für die
Versteigerungen der Rechte nicht
durch die 27 Regierungen der
Mitgliedsstaaten, sondern zentral
durch die EU-Kommission, wobei
lediglich die Versteigerungserlöse
pro Kopf der EU-Bürger vollständig
an die Mitgliedsstaaten
ausgeschüttet werden sollen.
Der
bvek bekräftigt seine Forderung
nach Einbeziehung nicht nur des
Flugverkehrs sondern auch des
Bodenverkehrs in das EU-System
entsprechend seinem auf der Tagung
vorgestellten und auf mehrheitliche
Zustimmung gestoßenen
Vorschlag.
Schließlich
beschloss die Mitgliederversammlung
einen Diskussionsvorschlag „Anreize
für globale Emissionsreduktionen
durch Abdiskontierung von
Gutschriften aus internationalen
Klimaschutzprojekten (so genannten
CDM-Projekten)“.
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bvek
bekräftigt seinen Vorwurf an
Gabriel, höhere „Windfall-Profits“
zu ermöglichen!
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Mit der Weigerung, unverzüglich eine
Rechtsverordnung zur Versteigerung von
Emissionsberechtigungen vorzulegen und mit
den Versteigerungen noch im Jahr 2008 zu
beginnen, stützt er deren hohe Preise und
ermöglicht den EVUs höhere Windfall
Profits!
In
einem Schreiben an Bundesumweltminister
Gabriel hatte der bvek den Vorwurf
erhoben, dass das Bundesumweltministerium
(BMU) mit der Weigerung unverzüglich eine
Rechtsverordnung zur Durchführung der
Versteigerung von Emissionsberechtigungen
entsprechend den Vorgaben des
Zuteilungsgesetzes 2012 vom Juni 2007
vorzulegen und stattdessen die KfW mit der
Veräußerung der Berechtigungen auf den
Terminmärkten zu beauftragen, deren Börsenpreis
auf einem höheren Preisniveau
stabilisiert würde, als wenn die
Berechtigungen versteigert worden wären.
Mit diesem Vorgehen erhoffe sich das BMU höhere
Veräußerungserlöse der BMU-Rechte, die
im Wesentlichen in den BMU-Haushalt für
diverse Fördertöpfe fließen. Das BMU würde
damit aber billigend in Kauf nehmen, dass
für jeden Euro, den es mehr erzielt, 5-6
Euro zusätzliche Windfall Profits
insbesondere bei den großen EVUs anfallen
und die deutschen Verbraucher und die
sonstige deutsche Wirtschaft mehr als nötig
abkassiert werde.
Bundesumweltminister
Gabriel hat nun das bvek-Schreiben
beantworten lassen und der bvek hat ihm
darauf ein Erwiderungsschreiben geschickt.
Der Briefwechsel ist dieser
Pressemitteilung beigefügt.
Aus
dem BMU-Schreiben geht erstmals offiziell
hervor,
1.
dass das BMU tatsächlich nicht
beabsichtigt, mit der Versteigerung von
Emissionsberechtigungen vor dem Jahr 2010
zu beginnen und
2.
dass das BMU beabsichtigt, keinerlei
Beschränkungen der Teilnahme an den
Versteigerungen vorzunehmen.
Die
für diese Haltung vom BMU vorgebrachten
Begründungen sind aber allesamt nicht überzeugend
bis schlicht falsch. Im
bvek-Erwiderungsschreiben werden sie alle
widerlegt. Keines der BMU-Argumente kann
auch nur ansatzweise die Verschiebung des
Beginns der Versteigerung auf das Jahr
2010 begründen. Da das BMU mit keiner
Silbe auf den Vorwurf des bvek eingeht,
dass dadurch indirekt die Windfall Profits
insbesondere der großen EVUs erhöht
werden, kann dies als entsprechendes
Eingeständnis des BMU gewertet werden.
Der wahre Grund für die BMU-Haltung ist
die Erwartung höherer Erlöse für das
BMU durch den Verkauf der Berechtigungen
durch die KfW. Dafür nimmt das BMU die höheren
Windfall Profits billigend in Kauf.
Der
bvek bekräftigt deshalb seinen Vorwurf an
dem Bundesumweltminister Gabriel, höhere
Windfall Profits zu ermöglichen. Der bvek
fordert zugleich die
Bundestagsabgeordneten auf, sich von
Gabriel und seiner Ministerialbürokratie
nicht länger für dumm verkaufen zu
lassen und dafür zu sorgen, dass umgehend
die Rechtsverordnung für die Durchführung
der Versteigerung erlassen und mit den
Versteigerungen noch im Jahr 2008 begonnen
wird." |
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Gabriel
Hand in Hand mit den „Windfall-Profiteuren“!
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Mit
der Weigerung, unverzüglich eine
Rechtsverordnung zur Versteigerung
von Emissionsberechtigungen
vorzulegen, stützt er deren hohe
Preise und ermöglicht den EVUs
höhere Windfall Profits!
Der
Deutsche Bundestag hat im
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) vom
Juni 2007 festgelegt, dass ab 2008
nicht mehr alle
Emissionsberechtigungen kostenlos
auf die Betreiber von Anlagen, die
unter das EU-System handelbarer
Emissionsberechtigungen fallen,
verteilt werden, sondern dass
jährlich 40 Mio. Berechtigungen
(ca. 9 %) veräußert werden. Damit
sollten insbesondere die von
Umweltminister Gabriel so beklagten
Windfall Profits der vier großen
EVUs reduziert werden. Auf Drängen
des BMU schreibt das ZuG 2012 aber
nicht zwingend die sofortige
Versteigerung der Berechtigungen
vor, da das BMU sich nicht in der
Lage sah, noch 2007 eine
Rechtsverordnung für das
Versteigerungsverfahren vorzulegen.
Stattdessen erlaubt das ZuG 2012 bis
zum Inkrafttreten der Verordnung
übergangsweise eine Veräußerung
der Berechtigungen der Jahre 2008
und 2009.
Von
dieser Frist will das BMU
offensichtlich voll Gebrauch machen.
Denn statt Mitte 2007 sofort mit der
Erarbeitung der
Versteigerungsverordnung zu
beginnen, hat es im Dezember 2007
mit dem Verweis darauf, dass die
Verordnung „einen längeren
zeitlichen Vorlauf benötigt“ die
KfW-Bankengruppe beauftragt, die 40
Mio. Berechtigungen der Jahre 2008
und 2009 an den Handelsbörsen
(Sekundärmärkten) zu
verkaufen.
In
den letzten drei Monaten hat die KfW
bereits 11,2 Mio. Berechtigungen
für 240 Mio Euro auf dem Londoner
Terminmarkt verkauft. Stolz weist
das BMU darauf hin, dass der
durchschnittliche Verkaufspreis nur
zwei Cents vom Durchschnitt aller an
der Londoner Börse gehandelten
Berechtigungen abweicht.
Das
BMU verschweigt aber, dass es mit
der Weigerung kurzfristig eine
Versteigerungsordnung vorzulegen und
anschließend die Berechtigungen
noch 2008 zu versteigern, den
Börsenpreis auf einem höheren
Preisniveau stabilisiert, als wenn
die Berechtigungen versteigert
worden wären. Denn bei einer
Versteigerung nach dem bereits 2006
vorgestellten bvek-Verfahren ergäbe
sich ein deutlich niedriger
Versteigerungspreis
(Primärmarktpreis), da sich dieser
nämlich an den
Grenzvermeidungskosten der
Anlagenbetreiber und nicht an den
Erwartungen der Börsenspekulanten
orientieren würde. Der niedrigere
Versteigerungspreis würde auch den
Preis auf den Sekundärmärkten nach
unten ziehen und Verbraucher und
Wirtschaft in Deutschland
entsprechend entlasten.
Bekanntermaßen preisen insbesondere
die vier großen deutschen EVUs auch
die ihnen kostenlos zugeteilten
Berechtigungen zu den Börsenpreisen
in die Strompreise ein. Das BMU hat
aber offensichtlich an dieser
Entlastung kein Interesse. Denn dies
würde zugleich auch bedeuten, dass
sich die Veräußerungserlöse der
BMU-Rechte, die im Wesentlichen in
den BMU-Haushalt für diverse
Fördertöpfe fließen, entsprechend
verringern würden.
Hier
treffen sich also die Interessen des
BMU mit denen der von Gabriel im
letzten Jahr als „Windfall
Profiteure“ bezeichneten großen
EVUs. Je höher die Börsenpreise
umso mehr klimpert es in beider
Kassen. Das BMU nimmt damit aber in
Kauf, dass für jeden Euro, den es
mehr erzielt, 5 – 6 Euro
zusätzliche Windfall Profits bei
den EVUs anfallen.
Da
der bvek nicht sicher war, ob sich
Umweltminister Gabriel dieses
Zusammenhangs bewusst war, hat er
ihn mit Schreiben vom 13.03.08
hierauf hingewiesen. Er hat ferner
einen komplett ausformulierten
Entwurf einer
Versteigerungsverordnung und ein
Rechtsgutachten, mit dem die
Vereinbarkeit des bvek-Entwurfs mit
dem EU und Haushaltsrecht bestätigt
wird, beigelegt. Bedauerlicherweise
hat Umweltminister Gabriel auf
diesen Brief nicht reagiert und
seine Ministerialbürokratie nicht
zu einer Änderung der BMU-Haltung
angewiesen.
Damit
muss sich nun auch Umweltminister
Gabriel ganz persönlich vorhalten
lassen, dass er Hand in Hand mit den
„Windfall Profiteuren“ die
deutschen Verbraucher und die
deutsche Wirtschaft mehr als nötig
abkassiert. Wir fordern daher die
Abgeordneten des Deutschen
Bundestages, insbesondere der
Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und
SPD, auf, den Umweltminister zu
einem Umdenken zu zwingen. Noch ist
es nicht zu spät, so zügig eine
Rechtsverordnung in Kraft zu setzen,
dass zumindest in der zweiten
Hälfte 2008 mit der Versteigerung
von Emissionsrechten begonnen werden
kann."
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"Die
Richtung stimmt, doch die
Vorschläge der Kommission
sind noch zu halbherzig!"
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"Der
bvek fordert, dass ab 2013 alle
Emissionsberechtigungen versteigert
werden. Auch der im internationalen
Wettbewerb stehenden Industrie und
den Fluggesellschaften sollten ab
2012 keine Rechte mehr kostenlos
zugeteilt werden. Tritt ab 2013
wider Erwarten noch kein
Kyoto-Folgeabkommen in Kraft, sollte
an den Außengrenzen der EU von
Importeuren von emissionsintensiven
Gütern aus Ländern ohne in etwa
vergleichbare
Klimaschutzanforderungen
Ausgleichsabgaben erhoben werden.
Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Industrie besser
und vor allem umweltverträglicher
sichergestellt werden, als mit einer
weiteren Subventionierung durch
kostenlos zugeteilte
Emissionsberechtigungen.
Darüber
hinaus fordert der bvek, dass auch
der Straßen- und der Schiffsverkehr
in das System einbezogen werden,
indem Treibstoffe ab 2013 nur noch
zusammen mit Emissionsberechtigungen
in Verkehr gebracht werden dürfen,
die den bei der Verbrennung der
Treibstoffe entstehenden
CO2-Emissionen entsprechen. Dies ist
mit minimalem, zusätzlichem
Verwaltungsaufwand möglich, da die
Inverkehrbringung der Treibstoffe
über die Zollläger ohnehin exakt
erfasst und kontrolliert wird. Vor
allem ist dies aber
klimaschutzpolitisch wesentlich
effizienter als die derzeit von der
Kommission diskutierten technischen
Standards.
Der
bvek wird diese Forderungen in die
deutsche und europäische Debatte
der Kommissionsvorschläge mit
Nachdruck einbringen."
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bvek
verabschiedet zur Klimakonferenz
in Bali
Grundsatzpapier zum freiwilligen
Klimaschutz
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Berlin,
04. Dezember 2007
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Bundesverband
Emissionshandel und Klimaschutz
(BVEK) positioniert sich mit zehn
Grundsatzpunkten. Präsenz mit Side-Event am 10.12.07 auf der
Klimakonferenz in Bali. Vorstand um
neuen stellvertretenden Vorsitzenden
Michael Kroehnert erweitert.
Basierend
auf dem Kyoto-Protokoll, welches den
Handel mit Emissionsrechten als ein
wesentliches Instrument innerhalb
der EU verankert, setzt sich der
BVEK für die Schaffung eines
Umfeldes ein, in dem sich der
freiwillige Klimaschutz mit seinen
Chancen und Potenzialen für
Unternehmen und Privatpersonen
ungehindert entwickeln kann.
Darüber hinaus soll hierfür auch
in Politik und Wirtschaft
entsprechende Anerkennung und
Beachtung gefunden werden.
Der
Vorsitzende des BVEK, Jürgen
Hacker, freut sich, das der BVEK in
Bali präsent sein wird und führt
aus: "Wir werden auf der
Klimakonferenz in Bali am 10.
Dezember mit einem Side Event von
15.30 bis 17.30 Uhr vertreten sein.
Überthema der Erfahrungsberichte
und Vorschläge sowie der
anschließenden Podiumsdiskussion
wird sein "Safeguarding
additionality - practical ways of
keeping the CDM credible. Für die
Diskussion konnten wir u.a.
Franzjosef Schafhausen, BMU, Thomas
Kleisner, Leiter CDM/TÜV Süd, und
Pamposh Bhat, Leiter CDM Indien,
gewinnen."
Michael
Kroehnert, neu gewählter
stelltvertretende Vorsitzender des BVEK
teilt zudem mit: "Soeben haben
wir im Verband unser zehn Punkte
umfassendes Grundsatzpapier zum
freiwilligen Klimaschutz
verabschiedet". Die Inhalte:
1.
Unabhängig von den Bestrebungen der
EU, ab dem Jahr 2013 weitere
Bereiche der Wirtschaft in den
verpflichtenden Emissionshandel
hinein zunehmen und auch unabhängig
von der Anerkennung und
Ratifizierung des Kyoto-Protokolls
und deren Nachfolgeabkommen durch
die restlichen Mitglieder der
internationalen Staatengemeinde,
sollten sich nach Meinung des BVEK
aber auch alle anderen, derzeit
nicht von den gesetzlichen
Verpflichtungen des Emissionshandels
betroffenen Unternehmen sowie alle
natürlichen Personen an den Zielen
des Kyoto-Protokolls auf
freiwilliger Basis beteiligen
können und sollen. Eine freiwillige
Beteiligung sollte im Rahmen der
jeweiligen wirtschaftlichen
Situation und nach den individuellen
Möglichkeiten des Unternehmens oder
der natürlichen Personen
ermöglicht werden.
2.
Von deutschen Investoren sollten
mehr Klimaschutzprojekte in
Entwicklungs- und Schwellenländern
initiieren und durchführt werden.
Hierbei sollte auf das vorhandenen
Know-how dieser Unternehmen in
höherem Maße und Umfang
zurückgegriffen werden und mehr
Anreize und
Investitionserleichterungen
geschaffen werden, um das deutsche
Exportgut Umwelttechnik effizienter
gegen den Klimawandel einzusetzen.
3.
Bei allen Projekten zum Klimaschutz,
deren CO2-Einsparung nach
Deutschland importiert werden soll,
ist die Grundregel der
Zusätzlichkeit auf das genaueste
einzuhalten. Hierbei ist es von
zentraler Bedeutung, dass es sich
bei den jeweiligen
Klimaschutzprojekten um zusätzliche
Projekte handelt, die nicht ohnehin
aus Gewinnerzielungsgründen
realisiert worden wären. Neben
diesem Kriterium der Zusätzlichkeit
müssen weitere ökologische
Kriterien durch das Projekt erfüllt
sein, damit dieses als
Reduzierungsprojekt akzeptiert wird.
Dies sind insbesondere die Prüfung
von unabhängige Dritten, dass die
kalkulierten Treibhausgasminderungen
auch wirklich erfolgt sind bzw. in
der Zukunft erfolgen werden, die
Sicherstellung der Dauerhaftigkeit
der CO2-Minderungen und die
Beweisführung, dass die Minderungen
nicht zu zusätzlichen Emissionen an
anderer Stelle führen wird.
4.
Die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit von CO2- und
anderen Treibhausgaseinsparungen aus
VER (Verified Emissions Reduction)
und CER (Certified Emission
Reduction) Projekten, sollte weiter
gesteigert werden. Hierbei ist
darauf zu achten, dass diese
Nachprüfbarkeit bezahlbar bleibt,
da ansonsten kleinere Projekte in
wirtschaftlich sehr armen Regionen
für den Investor nicht mehr lohnend
sind und somit in Zukunft auch nicht
mehr entwickelt werden würden.
5.
Dem einzelnen Menschen und
Individuum als Verbraucher und als
Mitverursacher vor allem der
CO2-Emissionen soll nicht nur
Gelegenheit gegeben werden, sein
Handeln in Sachen Klimaschutz zu
verstehen, zu verändern oder zu
neutralisieren, sondern darüber
hinaus auch global aktiv und
emissionsmindern tätig werden zu
können. Hierzu sollten dem
einzelnen Menschen und
interessierten Unternehmen Mittel,
Methoden und Wege an die Hand
gegeben werden, sich zusätzlich zur
Vermeidung oder Verringerung der
eigenen Emissionen in
unbeschränkter Weise direkt oder
indirekt an Klimaschutzmaßnahmen zu
beteiligen.
6.
Der Grundgedanke der
Klimaneutralität sollte von
möglichst allen Schichten der
Bevölkerung und der Wirtschaft
verstanden und akzeptiert werden.
Hierbei sollte kommuniziert werden,
dass das dahinter liegende
Verursacherprinzip nicht der
alleinige Weg zu einem besseren
Klima ist. Auch der Weg des
Sponsorings und der Spende von
CO2-Einsparungen sollte besser
kommuniziert und akzeptiert werden.
7.
Händler, Dienstleister und
Beratungsunternehmen, die im
innovativen Umfeld des
Emissionshandels im freiwilligen
Klimaschutz tätig sind, sollten
besser in die wirtschaftlichen und
gesetzlichen Strukturen unseres
Staates eingebunden werden. Offene
steuerliche,
versicherungstechnische, rechtliche
und soziale Fragestellungen sollten
im Sinne einer Vereinfachung und
Anpassung umgehend geklärt oder
verbessert werden.
8.
Unternehmen, die sich im Bereich des
freiwilligen Klimaschutzes
positionieren wollen, sollten eine
breitere Unterstützung in unserer
Gesellschaft erfahren. Dies gilt
insbesondere für die
Berichterstattung in den Medien, die
Unterstützung durch die Kredit- und
Kapitalbeteiligungsbranche sowie
durch alle Unternehmen, Verbände
und Behörden, die ihre Vertriebs-
und Kommunikationsmöglichkeiten zur
Bekanntmachung entsprechender
Produkte und Dienstleistungen diesen
Unternehmen zur Verfügung stellen
sollten.
9.
Zur Berechnung von
Treibhausgasmengen für den
freiwilligen Klimaschutz sollen
sollten möglichst standardisierte
und wissenschaftlich fundierte
Methoden verwendet werden. Die
Berechnung der Treibhausgasmengen
sollen sollten möglichst die
CO2-Äquivalente nach dem
Kyoto-Protokoll und die
entsprechenden Faktoren des IPCC
berücksichtigen.
10.
Unternehmen und Dienstleister in
Deutschland, die ihre Produkte und
Services mit Klimaneutralität oder
Klimaspenden aus anerkannten
Klimaschutzprojekten unterstützen
oder koppeln, sollten von allen
Schichten der Bevölkerung und der
Wirtschaft unterstützt werden. Dies
gilt sowohl für die Bevorzugung von
Produkten und Dienstleistungen
dieser Unternehmen, als auch für
die Akzeptanz eines Umweltmarketings
dieser Unternehmen, wenn jeweils
anerkannte Klimaschutzprojekte zu
Grunde liegen.
Der
BVEK wurde 2001 gegründet, um die
Diskussion der sehr komplexen
Zusammenhänge bei der Einführung
von Emissionshandelssystemen und
grenzüberschreitenden
Klimaschutzaktivitäten in
Deutschland zu professionalisieren,
den Austausch von Informationen
unter den Mitgliedern zu fördern
sowie der Politik und
Öffentlichkeit als kompetenter
Ansprechpartner zur Verfügung zu
stehen. Hauptziel des Verbandes ist,
die aktive Erfüllung der
internationalen Verpflichtungen zur
Emissionsverminderung durch
ökonomisch sinnvolle Maßnahmen
voranzutreiben.
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bvek-Symposium:
Projekt-Mechanismen-Gesetz
(ProMechG) -
Grundlegende Novellierung
dringend notwendig?!
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Berlin,
12. Oktober 2007
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"Das
derzeitige ProMechG ist politisch
ineffizient und bürokratisch",
so das Urteil von Jürgen Hacker,
Vorsitzender des bvek. Für die
international erforderliche
Mitwirkung Deutschlands an der
Genehmigung von CDM- und
JI-Projekten ist die vom ProMechG
vorgeschriebene volle inhaltliche
Prüfung von CDM- und
JI-Auslands-Projekten unnötig.
Dieser politische Sonderweg
Deutschlands läuft zudem ins Leere,
da die Genehmigung ohne diesen
überflüssigen bürokratischen
Aufwand ohne Probleme in anderen
EU-Staaten zu erhalten ist. Wie am
Beispiel der Niederlande und des
Vereinigten Königreiches berichtet
wurde, haben diese ihre nationalen
Regelungen zur Umsetzung der
EU-Linking Direktive wesentlich
effizienter gestaltet. Dagegen ist
das ProMechG hinsichtlich der
Vorgaben für die notwendige
Zusätzkeit von JI-Inlandsprojekten
völlig unzureichend. Die
Vorschläge des bvek zur
Novellierung des ProMechG stießen
bei den Vertretern der
Bundestagsfraktionen zunächst auf
Zurückhaltung. Während der
Podiumsdiskussion wuchs jedoch deren
Verständnis für eine Novellierung
und die Bereitschaft zur
parlamentarischen Prüfung der
bvek-Vorschläge.
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Änderungen
beim Emissionsrechtehandel
unbefriedigend – CDU/CSU- und
SPD-Fraktion verlieren auf
halber Strecke den Mut
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Berlin,
22. Juni 2007
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Die
vom Bundestag mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD
heute für die Periode 2008 – 2012
beschlossenen Änderungen bei der
Zuteilung von
Emissionsberechtigungen an deutsche
Unternehmen, die unter das EU-weite
System handelbarer Emissionsrechte
fallen, stellen zwar eine
wesentliche Verbesserung gegenüber
dem Gesetzentwurf des
Bundesumweltministeriums von letzten
September dar. Die Änderungen
bleiben jedoch halbherzig und
erhöhen die Effizienz des Systems
nicht in dem Maße, wie es möglich
und im Interesse der deutschen
Volkswirtschaft und des Gemeinwohls
nötig wäre.
Wichtigste
Änderung ist dabei sicherlich, dass
der Einstieg in die Versteigerung
der Berechtigungen geschafft worden
ist.
10
% entsprechend 45 Mio.
Berechtigungen pro Jahr werden nicht
mehr kostenlos zugeteilt. Dies
betrachtet der bvek auch als großen
Erfolg seiner eigenen intensiven
Bemühungen der letzten eineinhalb
Jahre, die zuständigen
Umweltpolitiker der
Koalitionsfraktionen von der
Richtigkeit einer Versteigerung der
Berechtigungen zu überzeugen und
ihnen die Argumente an die Hand zu
geben, sich in ihren Fraktionen auch
durchsetzen zu können. Allerdings
ist ihnen auf halber Strecke der Mut
ausgegangen. Statt bereits im Gesetz
eine die Effizienz des Systems
wesentlich verbessernde
Ausgestaltung einer Versteigerung
festzulegen, haben sie nicht nur die
Ausgestaltung offen gelassen,
sondern sogar akzeptiert, dass die
Berechtigungen die ersten 2 Jahre
gar nicht und danach auch nicht
vollständig versteigert
werden.
Stattdessen
soll das Bundesumweltministerium
(BMU) zunächst 5 Mio.
Berechtigungen aus der Reserve jedes
Jahr über eine „dritte Stelle“
am Sekundärmarkt veräußern (siehe
§ 5 Abs. 3 und Abs. 5 ZuG 2012).
Ferner sollen in gleicher Weise die
verbleibenden 40 Mio. Berechtigungen
der Jahre 2008 und 2009 am
Sekundärmarkt veräußert werden
(siehe §§ 29, 21 ZuG 2012). Als
Begründung wird vorgeschoben, dass
das BMU nicht schneller eine
Rechtsverordnung über die
Ausgestaltung einer Versteigerung
zustande bringen könnte.
Tatsächlich könnte eine solche
Rechtsverordnung noch dieses Jahr
erlassen werden, wenn das BMU es nur
wollte. Bei einer wie vom bvek
vorgeschlagenen und bereits als
Gesetzestext vorformulierten
Ausgestaltung der Versteigerung
würde aber der Versteigerungserlös
geringer ausfallen als bei der jetzt
vorgesehenen Veräußerung. Da die
Erlöse in den Haushaltsplan des BMU
eingestellt werden, hat sich das BMU
aber aus nahe liegendem
Eigeninteresse gegen eine sofortige
Versteigerung gesträubt und
zunächst einmal für zwei Jahre
eine Veräußerung am Sekundärmarkt
durchgesetzt. Damit wird das
volkswirtschaftliche Ziel einer
Versteigerung, nämlich die
erforderliche Emissionssenkung mit
möglichst geringen Kosten zu
erreichen, aber in das Gegenteil
verkehrt. Die Chance, durch eine
richtig gestaltete Versteigerung
eine deutliche Senkung der
Marktpreise für Berechtigungen und
damit indirekt auch der Strompreise
zu erreichen, ist damit leichtfertig
vertan worden.
Außerdem
waren die Abgeordneten der
Koalitionsfraktionen zu feige, die
Kürzungen der kostenlosen Zuteilung
bei allen Anlagenbetreibern
vorzunehmen und damit nicht nur eine
Gesamtknappheit im System sondern
auch individuelle Knappheiten bei
allen Anlagenbetreibern zu
erreichen. Die Kürzung erfolgt nun
nur bei den Zuteilungen an Strom
erzeugende Anlagen. Die anderen
Anlagen werden zum großen Teil
weiterhin praktisch nach ihrem
Bedarf kostenlos mit Berechtigungen
ausgestattet. Das auch bei diesen
durchaus vorhandene kostengünstige
Potenzial an Emissionsvermeidung
wird leider nicht aktiviert.
Die
von Bundesumweltminister Gabriel vor
einigen Wochen eingestandene
Erkenntnis, dass er im letzten Jahr
viel hinzugelernt habe, wird sich
wohl noch einige Male wiederholen
müssen.
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IPCC:
Marktmechanismen Schlüssel für
erfolgreiche Emissionsreduktion
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Berlin,
04. Mai 2007
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Der
internationale Expertenrat für
Klimaänderungen (IPCC) hat in der
heute veröffentlichten
Zusammenfassung seines Berichts zur
Vermeidung der Klimaveränderung die
Rolle von Marktmechanismen
hervorgehoben. Dr. Axel Michaelowa,
Vorstandsmitglied des BVEK, wirkte
als Autor an dem Bericht mit und
vertrat die deutsche Regierung bei
den Schlussverhandlungen in Bangkok:
"Die Schaffung eines Preises
für Treibhausgasemissionen wird vom
IPCC als Schlüsselinstrument zur
Verringerung der
Treibhausgasemissionen gesehen. Ein
solcher Preis kann nur durch ein
Emissionshandelssystem etabliert
werden. Die bislang von der
Industrie favorisierten
Selbstverpflichtungen sind dagegen
wenig wirksam."
Auf
internationaler Ebene plädiert der
IPCC für die Ausweitung der
Marktmechanismen. "Der Clean
Development Mechanism zeigt mit
seinen über 1000 Projekten zur
Emissionsreduktion in
Entwicklungsländern, wie schnell
der Markt neue
Emissionsreduktionstechnologien
vorantreiben kann. Mehr als 1
Milliarde Tonnen CO2 werden durch
solche Projekte bis 2012 vermieden
werden".
Der
Bericht weist auch darauf hin, dass
die Zuteilung von Emissionsrechten
erhebliche Wettbewerbswirkungen hat.
Dazu Dr. Michaelowa "Nur die
Versteigerung der Emissionsrechte
kann Wettbewerbsverzerrungen
vermeiden. Daher muss die dritte
Phase des EU-Emissionshandelssystems
die Emissionsrechte ausschließlich
über eine Versteigerung
zuteilen".
Der
"Zwischenstaatliche Ausschuss
für Klimaänderungen" (IPCC)
veröffentlicht 2007 seinen vierten
Sachstandsbericht zur
Klimawissenschaft. Die
Zusammenfassungen zu den
naturwissenschaftlichen Grundlagen
der Klimaveränderung und ihrer
voraussichtlichen Wirkung wurden im
Februar und April vorgestellt. Der
Gesamtbericht wird Ende des Jahres
publiziert.
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Klimaschutz
jetzt: Emissionshandel ist
Lösung für rasche
Emissionsreduktion
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Berlin,
01. Februar 2007
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Hunderte
von Wissenschaftlern sind sich
einig: der Mensch ändert das Klima
und rasches Handeln ist geboten. Der
Bericht des UN-Expertengremiums für
Klimaveränderung schlägt Alarm.
Dr. Axel Michaelowa vom
Bundesverband Emissionshandel und
Klimaschutz fordert die Politiker
zum Handeln auf: "Nur der
Emissionshandel ermöglicht eine
rasche Verringerung der
Treibhausgasemissionen bei niedrigen
Kosten. Ein Preis für Treibhausgase
wird die menschliche Erfindungskraft
mobilisieren, wie bereits Tausende
von Klimaschutzprojekten in
Entwicklungsländern zeigen. Diese
werden über eine Milliarde Tonnen
CO2-Reduktion an die Industrieländer
verkaufen."
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Das
Berliner Oberverwaltungsgericht
bestätigt die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin zur
Rechtmäßigkeit des 2.
Erfüllungsfaktors bei
Bestandsanlagen
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Berlin,
28. Dezember 2006
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Bereits
am 30.11.2006 hat das
Oberverwaltungsgericht in seinem
Urteil (12 B 13.06) die Anwendung
des zweiten Erfüllungsfaktor als
rechtmäßig bestätigt. Damit hat
das Gericht die Klage mehrerer
Bestandsanlagenbetreiber
zurückgewiesen, die hiergegen Klage
erhoben hatten. Die Kläger hatten
vorgetragen, dass § 4 Abs. 4 des
ZuG 2007 gegen höherrangiges Recht
verstoßen würde und hatten sich
dabei vor allem auf das Grundgesetz
und die EU-Richtlinie zum
Emissionshandel gestützt. Auch wenn
eine schriftliche
Entscheidungsbegründung noch nicht
vorliegt, so hat die mündliche
Begründung bereits gezeigt, dass
nach Ansicht des Gerichts weder ein
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG noch gegen die
Berufsfreiheit des Art. 12 GG
vorliegen würde. Das Gericht hat
die Bedenken der
Bestandsanlagenbetreiber
hinsichtlich der Anforderungen an
den Gesetzgeber zur Normenklarheit
und der Anwendung der
Wesentlichkeitstheorie eine Absage
erteilt. Zudem genießen die
Anlagenbetreiber demnach keinen
besonderen Vertrauensschutz.
Zeitgleich hat das Gericht den
Klagen von sogenannten "Optierern",
die von der Regelung des § 7 Abs.12
ZuG 2007 Gebrauch gemacht haben,
aber stattgegeben. Demnach haben die
Anlagenbetreiber die Möglichkeit,
anstelle auf die historischen
Emissionen auf die Zuteilungsregeln
für Neuanlagen abzustellen, auf die
der Erfüllungsfaktor gemäß § 11
Abs. 1 Satz 3 ZuG keine Anwendung
findet. Damit ist das Gericht der
Argumentation der DEHSt, deren
Anknüpfungspunkt die
Anlagenakzessorität (einmal
Bestandsanlage immer Bestandsanlage)
war, nicht gefolgt, sondern hat den
"Optierern" Recht gegeben,
dass der Wortlaut des ZuG 2007
insoweit eindeutig sei und auch aus
dem Sinn und Zweck sowie aus der
Systematik des Gesetzes folge, dass
durch die Regelung die am besten
verfügbare Technik (BVT) gefördert
werden soll und es somit nicht
darauf ankommt, ob eine Anlage alt
oder neu sei. In beiden
Angelegenheiten ist eine endgültige
Entscheidung indes noch lange nicht
in Sicht ist, da der Weg zum
Bundesverwaltungsgericht eröffnet
ist und die Anlagenbetreiber
aufgrund der Unterausstattung mit
CO2-Zertifikaten auch den Weg nach
Karlsruhe vor das
Bundesverfassungsgericht nicht
scheuen werden.
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Gegenseitige
Blockade von BMU und BMWi droht
Deutschland einen Schaden von 1
Mrd. Euro zuzufügen!
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Berlin,
18. Dezember 2006
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„Die
zanken sich wie kleine Kinder“,
kommentierte Jürgen Hacker,
Vorsitzender des Bundesverbandes
Emissionshandel und Klimaschutz, den
Streit zwischen den Bundesministern
Glos und Gabriel: „Der eine will
etwas haben, was ihm nicht zusteht,
der andere das, was ihm angeboten
wird, nicht nehmen. Dabei ist beides
gleich viel Wert.“
Wirtschaftsminister
Glos will die von der EU-Kommission
verfügte Kürzung der Zuteilung von
EU-Emissionsberechtigungen an
deutsche Unternehmen aus dem
deutschen Staatsbudget nicht
akzeptieren, Umweltminister Gabriel
die von der EU-Kommission
gleichzeitig für zulässig
erklärte deutliche Erhöhung der
Nutzung von Emissionsgutschriften
aus internationalen
Klimaschutzprojekten, so genannten
JI- und CDM-Projekten, nicht
beantragen.
Beide
Entscheidungen der EU-Kommission
sind für die betroffenen deutschen
Unternehmen aber gleich viel Wert
– nämlich jeweils ca. 1 Mrd.
Euro.
Hacker
macht dazu folgende einfache
Rechnungen auf:
Die
von der EU-Kommission verfügte
Kürzung der Zuteilung um 12 Mio.
Emissionsberechtigungen (von 465 auf
453 Mio.) für 5 Jahre (2008 –
2012) mit einem durchschnittlichen
derzeitigen Marktpreis von ca. 18
Euro/Berechtigung ergibt einen
Gesamtwert von 1,08 Mrd. Euro.
Bei
der Bewertung der zusätzlichen
Nutzungsmöglichkeit von
Gutschriften aus CDM- oder
JIProjekten ist zu beachten, dass es
keine Rolle spielt, ob deutsche
Unternehmen diese Projekte selbst
finanzieren oder die Gutschriften
direkt von den Projekteigentümern
kaufen bzw. bereits jetzt
entsprechend Verträge für dieses
Nutzungsvolumen abgeschlossen haben.
Denn diese Gutschriften können ohne
Probleme gegen
EU-Emissionsberechtigungen von
Unternehmen in anderen EU-Ländern
eingetauscht werden. Da die
EU-Kommission die
Nutzungsmöglichkeiten dieser
Gutschriften in anderen EU-Ländern
stark gekürzt hat (Schweden von 20
% auf 10 %, Irland von 50 % auf 21,9
%) bzw. kürzen wird (Spanien von 70
% auf 22 %) stünden den deutschen
Unternehmen zahlreiche Tauschpartner
zur Verfügung. Für den Tausch
einer EU-Emissionsberechtigung für 1
t CO2 mit einer CDM-/JI-Gutschrift
für ebenfalls 1 t CO2 werden je
nach Vertragsgestaltung
Tauschgebühren von zur Zeit 10 %
– 22 % des Wertes der EU-Berechtigung am Markt erzielt. Der
Wert der von der EU-Kommission für
zulässig erklärten zusätzlichen
Nutzung von 75 Mio. CDM/JI-Gutschriften
durch deutsche Unternehmen berechnet
sich somit zufällig auf ebenfalls
ca. 1,08 Mrd. Euro (75 Mio. x 5
Jahre x 16 % von 18 Euro).
Aus
der Sicht der betroffenen deutschen
Unternehmen ließe sich also der
Verlust durch die Zuteilungskürzung
durch den Gewinn aus der höheren
Nutzung von CDM/JI-Projekten völlig
kompensieren. Aus
volkswirtschaftlicher Sicht sieht
die Bilanz sogar noch günstiger
aus. Denn die Kürzung der Zuteilung
um 12 Mio.
EU-Emissionsberechtigungen pro Jahr
geht zwar zu Lasten der deutschen
Unternehmen. Die 12 Mio.
Berechtigungen bleiben aber im
deutschen Rechte-Budget erhalten und
stehen den anderen
volkswirtschaftlichen Sektoren
(Haushalt, Verkehr usw.) zusätzlich
zur Verfügung, d.h.
volkswirtschaftlich dürften sich
die Kosteneffekte daher weitgehend
neutralisieren.
Die
zusätzlichen Erlöse von 1 Mrd.
Euro aus den Tauschgeschäften
EU-Berechtigung/CDMGutschrift
würden aber dagegen der deutschen
Volkswirtschaft von anderen
EU-Staaten zufließen – wären
also echte Netto-Einnahmen der
deutschen Volkswirtschaft.
Die
gegenseitige Blockade von Glos und
Gabriel droht jetzt diese Erlöse zu
gefährden und damit Deutschland
einen Schaden von mindestens 1 Mrd.
Euro zuzufügen. Bundeskanzlerin
Merkel ist jetzt gefordert, beide
zur Vernunft zu bringen!
Außerdem
überkompensiert das zusätzliche
Angebot an Emissionsgutschriften die
Verknappung von Emissionsrechten
durch die Zuteilungskürzung und
dürfte dadurch den Marktpreis für
Emissionsrechte bei unveränderter
Nachfrage merklich sinken lassen.
Dann könnte aber von den
Stromerzeugungsunternehmen statt
eines gestiegenen auch nur ein
gesunkener Marktpreis für
CO2-Emissionsrechte in den
Strompreis eingepreist werden.
Entsprechend würde die deutsche
Industrie bezüglich der
Strombezugskosten entlastet. Aber
nicht nur diese sondern auch die
gesamte deutsche Volkswirtschaft
würde entsprechend entlastet
werden.
Der
bvek hat daher bereits mit Schreiben
vom 4.12.06 an Bundeskanzlerin
Merkel und die Bundesminister
Gabriel und Glos die Bundesregierung
aufgefordert, auf der nächsten
Kabinettssitzung in jedem Fall zu
beschließen, die
Nutzungsmöglichkeiten von
Gutschriften aus CDM-/JI-Projekten
durch deutsche Unternehmen voll
auszuschöpfen und den deutschen
Allokationsplan II (NAP II)
entsprechend verändert bei der
EU-Kommission einzureichen. Dies
muss einer der vorrangigen Eckpunkte
des geplanten Eckpunktebeschlusses
des Bundeskabinetts zum
Auflagenentscheid der EU-Kommission
zum deutschen NAP II sein.
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EU-Kommission
hätte Deutschland deutlich mehr Emissionsrechte
zugebilligt - Deutschland hätte dies nur richtig
beantragen müssen!
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Berlin,
05. Dezember 2006
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Die
EU-Kommission hat den deutschen
Nationalen Allokationsplan für die
Jahre 2008 – 2012 (NAP II) mit
Bescheid vom 29.11.2006 u.a. mit der
Auflage genehmigt, das Gesamtvolumen
an zuzuteilenden
EU-Emissionsberechtigungen um 29
Mio. auf 453 Mio. pro Jahr zu
kürzen. Allenthalben wird nun
beklagt, dass durch diese Kürzung
der Marktpreis für
CO2-Emissionsrechte in den Jahren
2008 – 2012 und durch deren
Einpreisung in die Strompreise auch
diese stark steigen würden. Dabei
wird aber übersehen, dass
Deutschland noch die Möglichkeit
hat, diesen Preiseffekt
überkompensieren zu können.
Die
EU-Kommission hat in einem
E-Mail-Wechsel mit dem bvek am
1.12.06 bestätigt, dass sie
Deutschland genehmigt hätte, seinen
unter das EU-System handelbarer
Emissionsrechte fallenden
Anlagenbetreibern die Nutzung von
bis zu 129 Mio.
Emissionsgutschriften aus
JI/CDM-Projekten in den Jahren 2008
– 2012 zu ermöglichen ( = 28,5 %
von 453 Mio.). Voraussetzung wäre
aber gewesen, dass Deutschland dies
auch mit seinem NAP II beantragt
hätte. Tatsächlich hat Deutschland
aber nur eine Nutzung von 12 %
beantragt und entsprechend auch nur
die Nutzung von insgesamt maximal 54
Mio. Emissionsgutschriften pro Jahr
genehmigt bekommen.
Zugleich
hat die EU-Kommission gegenüber dem
bvek aber auch bestätigt, dass
Deutschland noch die Chance hätte,
bis 31.12.2006 eine entsprechende
Erhöhung der Nutzung von
Emissionsgutschriften problemlos zu
beantragen und genehmigt zu
erhalten. Nach diesem Termin sei
dies dagegen nicht mehr
möglich.
Die
zusätzlichen 75 Mio.
Emissionsgutschriften würden die
von der Kommission verfügte
Kürzung der Zuteilung von
EU-Emissionsberechtigungen aus dem
deutschen Staatsbudget um mehr als
das 2,5-Fache überkompensieren.
Kein Verbandslobbyist könnte dann
mehr behaupten, dass
Anlagenbetreiber in Deutschland ihre
Produktion wegen fehlender
Verfügbarkeit von Emissionsrechten
einschränken oder sogar einstellen
müssten. Zwar können die
Emissionsgutschriften den deutschen
Anlagenbetreibern nicht kostenlos
zugeteilt werden, sondern sie
müssen diese entgeltlich erwerben.
Aber einerseits dürften
Emissionsgutschriften aus
JI/CDM-Projekten etwas
preisgünstiger als EU-Berechtigungen
zu beschaffen sein, vor allem aber
dürfte der Marktpreis für
Emissionsrechte durch das
zusätzliche Angebot von jährlich
netto bis zu 46 Mio.
Emissionsrechten bei unveränderter
Nachfrage merklich sinken. Dann
könnte aber statt eines gestiegenen
auch nur der gesunkene Marktpreis
der CO2-Emissionsrechte in den
Strompreis eingepreist werden.
Entsprechend würden die deutschen
unter das EU-System fallenden
Industrieanlagen bezüglich der
Strombezugskosten entlastet. Aber
nicht nur diese sondern auch die
gesamte deutsche Volkswirtschaft
würde entsprechend entlastet
werden.
Hinzu
kommt, dass Deutschland damit
zugleich einen ökonomischen Anreiz
zur stärkeren Nutzung von
JI/CDM-Projekten durch deutsche
Unternehmen schaffen und seine
bisher - 2 - im Wesentlichen nur
verbale Unterstützung des CDM
ökonomische Substanz geben würde.
Die zusätzliche
Nutzungsmöglichkeit von
Emissionsgutschriften entspricht
immerhin insgesamt einem Wert von
ca. 6 Mrd. Euro.
Der
bvek hat über diesen Sachverhalt
die Bundeskanzlerin und die
Bundesminister Gabriel und Glos
unterrichtet und aufgefordert, auf
der nächsten Sitzung des
Bundeskabinetts eine entsprechende
Änderung des NAP II zu beschließen
und noch im Dezember 2006 der
EU-Kommission zu notifizieren.
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Deutscher NAP II
gescheitert - Notwendige Überarbeitung
als Chance begreifen!
Stellungnahme des bvek zur
heutigen Entscheidung der
EU-Kommission
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Berlin,
29. November 2006
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Der bvek begrüßt die
Entscheidungen der EU-Kommission zum
deutschen NAP II–Entwurf. Diese
Entscheidung ist alles andere
als überraschend. Die Kommission
hat immer wieder auf die Kriterien
hingewiesen, von denen sie sich bei
ihren Entscheidungen leiten lassen
wird. Der bvek hat bei den
verschiedenen Anhörungen der Verbände
durch das BMU ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass wesentliche Teile
des NAP II für die EU-Kommission zu
Recht nicht genehmigungsfähig sind.
Aber Umweltminister Gabriel mit
seinen Ministerialbeamten und große
Teile der betroffenen deutschen
Industrie haben ihre Köpfe lieber
in den Sand gesteckt bzw. dort
stecken lassen. Sie dürfen sich
nicht beschweren, dass sie
jetzt erbarmungslos in die
Wirklichkeit des EU-Systems
handelbarer Emissionsrechte zurückgeholt
werden. Gabriels Versuch, in
vorletzter Sekunde mit der
Kommission wie auf einem arabischen
Basar über das zulässige
Gesamtvolumen an
Emissionsberechtigungen zu
feilschen, und der Versuch von
BDI-Präsident Thumann, mit seiner
Vorsprache bei Kommissionspräsident
Barroso in Brüssel am vergangenen
Donnerstag in letzter Sekunde die
lobbyistische Kraft des BDI ins
Spiel zu bringen, um Deutschland
doch noch eine „extra Wurst
braten“ zu lassen, sind zurecht
zurückgewiesen worden. Die
EU-Kommission hat damit ihre Bewährungsprobe
als Hüterin der Wirksamkeit und
Effizienz des EU-Systems handelbarer
Emissionsrechte zum Klimaschutz
bestanden.
Der
deutsche NAP II-Entwurf muss jetzt
zum großen Teil überarbeitet
werden, da nicht nur das
Gesamtvolumen an jährlichen
Emissionsberechtigungen von 482 Mio.
um 6 % auf 453 Mio. reduziert worden
ist, sondern auch viele
Privilegierungsregelungen für
bestimmte Anlagenarten abgelehnt
worden sind. Diese notwendige Überarbeitung
sollte von der Bundesregierung und
vor allem von den
Bundestagsabgeordneten aber als
Chance begriffen werden, sich von
den lobbyistischen Würgegriffen und
Drohungen der deutschen Industrie zu
befreien und eine
volkswirtschaftlich bessere
Ausgestaltung des NAP II
vorzunehmen. Der bvek hat hierzu
bereits Mitte letzten Jahres
entsprechende Vorschläge gemacht,
die bisher vom BMU zu Unrecht
ignoriert worden sind. Vorrangig
erscheinen dem bvek jetzt folgende 4
Veränderungen:
1. Versteigerung
von 10 % der Emissionsberechtigungen
Die
Versteigerung von 10 % der
Emissionsberechtigungen ist jetzt
noch notwendiger als bisher schon.
Denn durch die Reduzierung des
Gesamtvolumens an Emissionsrechten
wird deren Knappheitsgrad und
folgerichtig auch deren Marktpreis
erhöht. Es ist dabei zu befürchten,
dass die EVUs ihre Oligopol ähnliche
Marktmacht erneut nutzen und die
Preise wieder deutlich über den
eigentlichen Knappheitspreis in die
Höhe treiben, um damit erneut große
Windfall
Profits einzustreichen. Dies
kann durch eine Versteigerung
wirksam verhindert werden, wenn sie,
wie vom bvek vorgeschlagen, richtig
gestaltet wird.
2. Kürzung
der kostenlosen Zuteilungen für
alle Anlagenbetreiber
Solche
Kürzungen sind nicht nur zumutbar,
sondern auch notwendig, um die
vielen vorhandenen, aber bisher
nicht realisierten kostengünstigen
Emissionssenkungsmöglichkeiten auch
bei den Anlagen zu erschließen,
denen bisher keine Kürzung
zugemutet werden sollte.
3. Andere Anreizsetzung für
Investitionen in Neuanlagen
Das
Konzept der Bundesregierung zur Förderung
von Neuanlagen durch deren
langfristige Privilegierung ist in
sich zusammen gefallen. Eine
systemkonforme Anreizsetzung ist möglich,
aber mit einer vollständigen
Umorientierung der Zuteilungsregeln
verbunden.
4.
Erhöhung und Vereinfachung der
Nutzung von Emissionsgutschriften
aus internationalen
Klimaschutzprojekten
Die
Kommission hat heute ihre Auslegung
zur maximalen Nutzung von
Gutschriften aus CDM- und
JI-Projekten erläutert. Danach könnte
die Begrenzung für deutsche
Unternehmen drastisch erhöht
werden. Davon sollte in vollem
Umfang Gebrauch gemacht werden.
Damit würde sowohl das Angebot an
Emissionsrechten erhöht und damit
der Preisdruck reduziert als
auch deutschen Anlagenbetreibern
mehr betriebliche Flexibilität
gegeben.
Eine
ausführlichere Erläuterung der 4
vorrangigen Veränderungen ist in
der beigefügten Langfassung unserer
Stellungnahme enthalten.
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bvek
und VNU unterzeichnen
Zusammenarbeitsvereinbarung im
Bereich
"Sachverständige Stellen
im
Treibhausgas-Emissionsrechtehandel"
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Berlin,
15. August 2006
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Der
Bundesverband für Emissionshandel
und Klimaschutz (bvek) e.V. und der
Verband für nachhaltiges
Umweltmanagement (VNU) e.V. haben am
11.08.2006 in Berlin eine
Vereinbarung über die
Zusammenarbeit der
bvek-Arbeitsgruppe
"Sachverständige Stellen nach
dem TEHG" und des
VNU-Fachausschuss
"Emissionshandel" in einem
gemeinsamen Arbeitskreis
"Sachverständige Stellen nach
dem TEHG" unterzeichnet.
Ziel
der Zusammenarbeit ist eine bessere
Vertretung der Belange der
Sachverständigen Stellen bei der
Weiterentwicklung des
EU-Emissionshandels gegenüber der
Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt),
dem Bundesumweltministerium und dem
Bundestag. Außerdem möchte der
Arbeitskreis den Erfahrungsaustausch
zwischen den Sachverständigen
Stellen sowie deren Weiterbildung
fördern und Lösungen zu strittigen
Fragen bei der Verifizierung
erarbeiten. Zu seinen Vorsitzenden
wählten die Mitglieder des
Arbeitskreises Andreas von Saldern
und Dr. Joachim Nibbe.
"Durch
die Zusammenarbeit in einem
Arbeitskreis Sachverständige
Stellen können wir unsere Kräfte
bündeln und den Behörden und dem
Gesetzgeber einen kompetenten
Ansprechpartner bieten", sagte
der Vorsitzende Andreas von Saldern.
"Zusätzlich bietet die
Einbindung in die European
Federation of Associations of
Environmental Professionals (EFAEP)
in Brüssel die Möglichkeit,
bereits frühzeitig im
Gesetzgebungsverfahren auf der
europäischen Ebene Einfluss zu
nehmen", ergänzt Dr. Joachim
Nibbe.
Informationen
über die bisherige Arbeit können
unter www.bvek.de und www.vnu-ev.de
bezogen werden. Für Rückfragen
stehen Ihnen Andreas von Saldern
unter Tel. 06 19 22 67 22 und der
E-Mailadresse saldern@esolutions-gmbh.de
sowie Dr. Jochim Nibbe unter Tel. 0
42 14 30 57 51 und der E-Mailadresse
joachim.nibbe@t-online.de zur
Verfügung.
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Verzicht
auf Versteigerung von
Emissionsrechten im NAP 2
bedeutet Verzicht auf
Strompreissenkungen!
bvek widerspricht gegenteiligen
Behauptungen von Umweltminister
Gabriel
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Berlin, 28.
Juni 2006
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„Eine
Versteigerung von Emissionsrechten
würde deren Marktpreis nicht erhöhen,
sondern im Gegenteil verringern!“
erklärte Jürgen Hacker,
Vorsitzender des Bundesverbandes Emissionshandel
und Klimaschutz (bvek) e.V. und
widersprach damit entschieden der
von Umweltminister
Gabriel heute wiederholten
Behauptung, dass „eine
Auktionierung die Zertifikate verteuern
und dann zu weiter steigenden
Strompreisen geführt hätte.“
Gabriel versuchte bei der Vorstellung
des heute von der Bundesregierung
auf seinen Vorschlag hin
beschlossenen Nationalen Allokationsplanes
(NAP 2), damit den Verzicht auf eine
zulässige Versteigerung von 10 %
der Emissionsrechte
zu rechtfertigen.
Gabriel
verkenne dabei den tatsächlichen
Wirkungszusammenhang zwischen einer
Versteigerung von Emissionsrechten
und deren Marktpreisbildung und
ignoriere dabei sowohl den
Sachverstand deutscher Umweltökonomen
als auch seinen eigenen
Sachverständigenrat für
Umweltfragen. Die von Gabriel befürchtete
Einpreisung von Opportunitätskosten
der Emissionsrechte erfolge jetzt
bereits bei vollständiger kostenloser
Ausgabe der Rechte überall dort, wo
dies die Marktverhältnisse zulassen
würden. Durch
eine Versteigerung würden die
Marktverhältnisse aber nicht
verändert, so dass auch keine zusätzliche
Einpreisung und damit auch keine
zusätzliche Erhöhung der
Strompreise erfolgen könne.
Im
Gegenteil, bei einer Ausgestaltung
einer Versteigerung auch nur von 10
% der Emissionsrechte
nach dem bvek-Verfahren würde
erreicht werden, dass sich die
Strompreise sogar
tendenziell verringern würden!
Diese
Verringerung wird dadurch erreicht,
dass die Versteigerung nach dem
bvek-Verfahren einen Versteigerungspreis
erzeugt, der sich an den
volkswirtschaftlichen
Grenzvermeidungskosten der
CO2-Emission orientiert. Da diese
Grenzvermeidungskosten deutlich
niedriger sind als der derzeit sich
nur auf
den Sekundärmärkten bildende
Marktpreis für Emissionsrechte und
bei regelmäßiger Durchführung von
Versteigerungen der
Sekundärmarktpreis auch nicht
wesentlich von dem
Versteigerungspreis (Primärmarktpreis)
abweichen kann, führen die
Versteigerungen zu einer Absenkung
des Marktpreises für
Emissionsrechte. Da damit zugleich
auch die Opportunitätskosten für
die restlichen 90 % der Emissionsrechte
gesenkt werden, reduziert sich auch
deren mögliches
Einpreisungspotential in die Strompreise.
Eine
Manipulation der Bildung des
Versteigerungspreises durch wenige
besonders große Emittenten wird
bei dem bvek-Verfahren durch eine
Begrenzung des maximalen
Nachfragevolumens pro Bieter und Auktion
verhindert. Die Einzelheiten der
Versteigerung nach dem
bvek-Verfahren sind in der
beigefügten Präsentation
ausführlich dargestellt und
erläutert.
Bedauerlicherweise
hat die Bundesregierung auf der
Grundlage der falschen Behauptungen
von Gabriel beim
NAP 2 auf die Nutzung der
Versteigerungsoption verzichtet. Mit
dem damit verbundenen Verzicht auf
tendenzielle Strompreissenkungen
belastet die Bundesregierung auch
völlig unnötig die generelle Wettbewerbsposition
der deutschen Wirtschaft. Der bvek
hofft, dass sich bei der
parlamentarischen Umsetzung
des NAP 2 die Vernunft durchsetzen
wird und der Bundestag doch noch
eine Versteigerung von
10 % der Emissionsrechte festlegen
wird.
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Chance für einfachen und kostengünstigen Klimaschutz nicht verspielen! Einzig sinnvoll ist Versteigerung der Emissionsrechte!
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Berlin, 28.
April 2006
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Der
Sachverständigenrat für Umweltfragen
(SRU) fordert in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Allokationsplanes II
(NAP II) eine Gesamtrevision der Sonderregelungen, die den Emissionsrechtehandel in Deutschland für Verbraucher und Unternehmen unnötig teuer gemacht haben.
Die Idee des Emissionshandels ist, einen Suchprozess nach dem kostengünstigsten Klimaschutz auszulösen. Durch die Begrenzung der Gesamtemissionen und die Handelbarkeit von Emissionsrechten soll sich ein Marktpreis für CO2-Emissionen herausbilden. In der ersten Handelsperiode wurde der Emissionshandel allerdings mit zahlreichen Sonderregelungen im NAP I überladen, welche die Anreizwirkung des Instruments verzerrt haben. Die Politik hat zu sehr im Detail selbst steuern wollen, anstatt auf den Suchprozess des Marktes zu vertrauen.
Der SRU urteilt, dass die einzig sinnvolle Alternative zum Verteilungskampf um erhebliche Vermögenswerte die Auktionierung der Emissionsrechte ist. Der SRU rät daher
- im NAP II für die Periode 2008 bis 2012 den maximal zulässigen Anteil an Emissionsrechten zu versteigern, nämlich 10 %,
- ab 2012 eine Versteigerung von 100 % der Emissionsrechte vorzusehen.
Soweit an der problematischen kostenlosen Vergabe festgehalten werden muss, empfiehlt der SRU u.a.
- eine stärkere Vereinheitlichung des europäischen Allokationsprozesses
- die komplette Abschaffung aller Sonderregeln sowie
- die Abschaffung der Stilllegungsregel, der Neuanlagenregeln und der brennstoffspezifischen
benchmarks.
Der bvek begrüßt die Stellungnahme des
SRU, ist sie doch zu 99 % identisch mit der vom bvek vertretenen Auffassung (siehe Grundpositionen des bvek vom
19.08.2005).
Nach Ansicht des bvek sollte die Stellungnahme lediglich durch eine Konkretisierung der Ausgestaltung der
10-prozentigen Versteigerung der Emissionsrechte sowie um Vorschläge für Regelungen ergänzt werden, wie dem Wettbewerb mit Produktionsanlagen außerhalb der EU Rechnung getragen werden sollte (siehe EU-Richtlinie, Anhang III, Ziffer 11).
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Ist der Emissionshandel an den hohen Strompreisen schuld?
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Berlin, 30. März 2006
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Missbrauchen die deutschen Stromkonzerne ihre marktbeherrschende Stellung, um mit dem CO2-Emissionshandel Extragewinne zu erzielen? Diese Frage erregt die Gemüter in Deutschland seit die CO2-Preise im Sommer des letzten Jahres die 20 Euro-Grenze überschritten haben. Verbraucher- und Umweltverbände sind sich einig: Die Milliardengewinne 2005 der großen Vier – RWE,
E.ON, Vattenfall und EnBW – sind kein redlich verdientes Geld, sondern den Kunden unter Missbrauch ihrer Monopolstellung abgenommen. Das Bundeskartellamt prüft seit August 2005 diesen Verdacht. Bislang allerdings ohne Ergebnis. Für Ende März ist eine Anhörung der betroffenen Konzerne angesetzt. Auch das Bundeswirtschaftsministerium prüft, ob die aktuelle Form der Einpreisung des Wertes von Emissionszertifikaten in den Strompreis hinzunehmen ist. „Auf dem Energiegipfel im April wird die Frage Windfall-Profits eine Rolle spielen“, kündigt BMWi-Staatssekretär Georg Wilhelm Adamowitsch an.
Der Bundesverband für Emissionshandel und Klimaschutz (bvek), eine Interessenorganisation von Emissionshandelsbefürwortern, stellt hierzu fest:
-
Das Emissionshandelssystem wird zu
höheren Strompreisen führen. Dies ist
beabsichtigt und Voraussetzung
für das Funktionieren dieses Systems. Die
Emittenten sollen die durch das Emissionshandelssystem verursachten Kosten ihrer
Emissionen an ihre Kunden (die mittelbaren Emissionsverursacher) weitergeben,
wenn ihnen dies auf dem jeweiligen Markt
möglich ist.
-
Das derzeitige Zuteilungssystem
führt zu einer Vermögensumverteilung von den
Kunden der Emittenten zu den
Emittenten. Die Emittenten erhalten die
Emissionsberechtigungen kostenlos und dennoch entstehen ihnen Emissionskosten, die
sie an ihre Kunden weitergeben. Diese
Vermögensumverteilung ist im derzeitigen
Zuteilungssystem angelegt.
-
Durch eine Versteigerung der Emissionsberechtigungen
wäre sichergestellt, dass die
Vermögensumverteilung nicht mehr von den Kunden der Emittenten zu den
Emittenten stattfindet, sondern von den Kunden der Emittenten zum Staat. Dies
wäre
eine begrüßenswerte Fortentwicklung des Systems.
-
Zwar
würde die Weitergabe der Kosten der Emissionen von den Stromerzeugern an
die Stromkunden trotz der kostenlosen Zuteilung der Emissionsberechtigungen auch
auf einem freien und funktionierenden Markt stattfinden. Es ist aber
möglich, dass
die konkrete Erhöhung der Strompreise durch die Stromerzeuger
hierüber noch
hinausgeht und dass die Stromerzeuger diese
gegenüber der marktgerechten
Strompreiserhöhung zusätzliche
Erhöhung nur aufgrund ihrer Marktmacht
durchsetzen können.
-
Es ist
begrüßenswert, wenn das Bundeskartellamt sicherstellt, dass das
Emissionshandelssystem nicht dadurch
diskreditiert wird, dass es zu unberechtigten
Strompreiserhöhungen benutzt wird. Die Untersuchung wird hoffentlich zu dem
Ergebnis führen, dass dies nicht stattfindet.
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Letztentscheidungsrecht - "Existenzberechtigung" einer Behörde?
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Berlin, 22. Februar 2006
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Seit Herbst 2005 beansprucht die Deutsche Emissionshandelsstelle
(DEHSt), eine Abteilung des Umweltbundesamtes, hinsichtlich der Emissionsberichterstattung der Anlagenbetreiber, die unter das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) fallen, ein so genanntes „Letztentscheidungsrecht“. Sie beruft sich dabei auf § 17 Abs. 1 TEHG und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG)[1]. Eindeutig zu Unrecht, wie ein vom Bundesverband Emissionshandel und Klimaschutz (bvek) e.V. in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten feststellt.
In einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme der im Umweltverwaltungsrecht erfahrenen Berliner Rechtsanwaltskanzlei SJLAW[2] kommt diese zum Ergebnis, dass im Kontext des Leitbildes des TEHG, der Emissionshandelsichtlinie der EU sowie der Monitoring-Leitlinie und der Registerverordnung der EU-Kommission der § 17 Abs. 1 TEHG der DEHSt kein materielles Prüfrecht des Emissionsberichtes zugesteht. Auch die Entscheidung des BVerwG werde von der DEHSt falsch interpretiert, denn die in der Entscheidung angesprochene „letztverantwortliche Kontrollaufgabe“ der DEHSt bezieht sich allein auf das Sanktionsrecht, nicht aber auf die Emissionsberichtskontrolle gemäß § 5 TEHG. Demzufolge kann die DEHSt weder aus § 17 Abs. 1 TEHG noch aus dem BVerwG- Urteil irgendwelche Rechte für sich ableiten.
Die Feststellung, ob ein Emissionsbericht den Anforderungen des § 5 TEHG entspricht, fällt allein in die Zuständigkeit der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 TEHG. Die DEHSt hat weder das Recht, den Emissionsbericht oder die von den sachverständigen Stellen festgestellten Emissionsmengen eigenmächtig zu ändern, noch das Recht, den sachverständigen Stellen Weisungen oder verbindliche Vorgaben zu erteilen. Die Prüfungsrichtlinie und/oder so genannte FAQs der DEHSt können als Orientierung hilfreich sein, soweit sie unstrittige Hinweise geben. Rechtlich bindend sind sie aber weder für sachverständige Stellen noch für Anlagenbetreiber. Sie stellen allenfalls interne Verwaltungsvorschriften dar. Soweit diese von den Monitoring-Leitlinien der EU-Kommission abweichen und die Verwaltung aufgrund dessen Maßnahmen erlässt, sind diese Maßnahmen rechtswidrig.
Auch die von der DEHSt behauptete so genannte Konsistenzpflicht zwischen den Zuteilungsbescheiden an Emissionsberechtigungen der DEHSt bzw. den diesen Bescheiden zugrunde liegenden Faktoren und den in den Emissionsberichten verwendeten Faktoren besteht nicht.
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Jahresrückblick 2005: Die Preise für CO2-Emissionsrechte fallen mit wachsendem Handelsvolumen
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Leipzig, 31. Dezember 2005
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Am 9. März 2005 startete die European Energy Exchange (EEX) in Leipzig den deutschen Auktionshandel mit EU-Emissionsberechtigungen (EUA). Seit 5. August 2005 werden in Leipzig auch börsennahe Dienstleistungen für den bilateralen Vertragshandel („Over The Counter“, kurz: OTC) angeboten. Seither haben 2,67 Millionen CO2-Emissionsrechte am EEX Spotmarkt den Besitzer gewechselt, allein die Hälfte davon (1,32 Millionen) im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 – Tendenz steigend. Der höchste Tagesumsatz am 16. Dezember 2005 betrug 186.099 EUA (inkl. OTC), die geringsten Umsätze wurden im Mai und Juni verzeichnet, wo tageweise überhaupt kein Auktionshandel in Leipzig stattfand.
Die Preise für Emissionsrechte schwankten im Laufe dieses Zeitraums zwischen 14 und 29 Euro/EUA. Die niedrigsten Preise wurden zum Handelsbeginn im März (13,70 Euro/EUA), die höchsten im Juli (29,40 Euro/EUA) erzielt. Bei stark wachsendem Handelsvolumen (+ 155%) ergab sich ein fallender Preistrend (- 12%) im letzten Quartal. Aktuell (31. Dezember 2005) werden Spotmarktemissionsrechte zu einem Preis von 21,15 Euro/EUA gehandelt.
Bei dem am 4. Oktober 2005 gestarteten EEX Terminmarkt für CO2-Emissionsrechte betrug das akkumulierte Handelsvolumen bis zum Jahresende 469.000 EUA. Am 31. Dezember 2005 wurde der Preis für den Future 2006 mit 21,67 Euro/EUA festgestellt, der Kontrakt für das Jahr 2008 lag bei 19,23 Euro/EUA.
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Ertragssteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen
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Berlin, 07. Dezember 2005
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dem bvek am
07.12.05 mitgeteilt, dass am Vortrage das seit langem angekündigte Rundschreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen versandt worden ist. Wie bereits vom bvek am
01.08.05 gemeldet, hat sich gegenüber dem Entwurf des Schreibens vom April 2005 im Wesentlichen nur geändert, dass Emissionsberechtigungen jetzt generell dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Dies war vom bvek und anderen (z.B. dem Institut für Wirtschaftsprüfer IDW) in einer ersten Stellungnahme vom Mai 2005 gefordert worden. Die darüber hinausgehenden Vorschläge des bvek in seiner zweiten Stellungnahme vom Oktober 2005 sind dagegen vom BMF bedauerlicherweise nicht übernommen worden. Damit bleibt es dabei, dass
- kostenlos zugeteilte Emissionsberechtigungen mit dem Wert von 0 € und nicht zu Marktpreisen bewertet werden müssen und
- bei der Bewertung der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen zum Bilanzstichtag in Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu unterscheiden ist.
Diese Vorgaben gelten aber nur für die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz gelten andere Vorgaben, so dass eigentlich völlig unnötige Umbuchungen für die Aufstellungen der Steuerbilanz erforderlich sind. Näheres ist aus den Downloads zu entnehmen.
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EU-Umweltminister sprechen sich für Einbeziehung des Flugverkehrs
in den Emissionshandel aus
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Brüssel, 02. Dezember 2005
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Auf einem Treffen des Umweltrats der EU am vergangenen Freitag kündigten die Länderumweltminister einen Gesetzesvorschlag für die Einbeziehung des Flugverkehrs in den Emissionshandel zum Ende des Jahres 2006 an.
Der Flugverkehr ist der Sektor mit den größten prognostizierten Emissionszuwächsen: Von derzeit 3% der weltweiten Emissionen klimaschädigender Gase wird dessen Anteil schon im nächsten Jahrzehnt auf über 25% steigen. Einige große Fluglinien, darunter British Airways, haben sich deshalb schon früher für diesen Schritt im Grundsatz ausgesprochen, aber viele Billigfluganbieter haben sich strikt gegen mengenmäßige Emissionsbeschränkungen wie auch gegen Kerosinsteuern positioniert.
Die Mehrkosten durch die Einführung des Emissionshandels im Flugverkehr wurden im September von der EU-Kommission auf 9 Euro für ein durchschnittliches Ticket geschätzt, so dass diese Maßnahme nur eine mäßige wachstumsdämpfende Auswirkung auf das Flugaufkommen hätte.
Da die Erweiterung des Handelssegments nur mittels neuer gesetzgeberischer Maßnahmen der EU möglich wäre und die Kommission den planmäßigen Start der ersten Handelsperiode nicht durch ein weiteres Gesetzgebungsverfahren gefährden will, ist jedoch frühestens in 2013 mit diesem Schritt zu rechnen.
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Britische Regierung beschließt Benchmarking für Stromerzeuger ab 2008
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London, 24. November 2005
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In einer gemeinsamen Verlautbarung des britischen Handels- und Umweltministeriums wird erklärt, dass die Zuteilung für die Handelsperiode ab 2008 im Sektor Stromerzeugung gemäß einer produktbezogenen Benchmark erfolgen soll. Der Stromerzeugungssektor, so heißt es, erzeuge ein homogenes Gut und die relevanten Produktionsdaten seien gut verfügbar. Alle anderen Sektoren des Handelssegments – mit Ausnahme der Brauereien - sollen weiterhin auf der Grundlage historischer Baselines ausgestattet werden. Die Regierung spricht sich grundsätzlich für das Benchmarking als Zuteilungsmethode in allen Sektoren aus, „aber bis zur Einreichungsfrist der Allokationspläne für die zweite Handelsperiode sei die Frist einfach zu kurz, um auch in anderen Sektoren zu sachgerechten Lösungen zu kommen“. Die britische Regierung zeigt sich darüber hinaus entschieden, ab 2008 neue Sektoren in das Handelssegment aufzunehmen: Steinwolle und Gips sowie Emissionsaktivitäten bei der Offshore-Ölgewinnung und in der Glassproduktion sind im Gespräch, weiterhin bestimmte Anlagen der Petrochemie und der Stahlproduktion. Abschließende Entscheidungen in dieser Frage sind zum Jahresende angekündigt. In der Erklärung wird auch zur Perspektive der Auktionierung Stellung genommen: „In der Phase III des Emissionshandels ist eine Versteigerung von Emissionsrechten für Neuanlagen als Zuteilungsmechanismus durchaus im Bereich des Möglichen“, heißt es.
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Interessenverstretung von TEHG-Sachverständigen unter dem Dach des bvek
- Rechtsverordnung nach § 5 TEHG gefordert
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Berlin, 17. November 2005
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Unter dem Dach des Bundesverbandes Emissionshandel und Klimaschutz (bvek) e.V. haben sich Sachverständige Stellen nach dem TEHG (TEHG-Sachverständige1) zu einer Arbeitsgruppe zusammengeschlossen. Neben dem Informations- und Meinungsaustausch untereinander wollen sie vor allem Stellungnahmen und Empfehlungen zu ihrem Arbeitsgebiet erarbeiten und sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch der Öffentlichkeit und den politischen Gremien vertreten.
Die konstituierende Sitzung der AG wird am 02.12.2005 in Berlin stattfinden. Hauptthema wird dort der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 5 TEHG sein, da viele Fragen hinsichtlich der Stellung und der Rechte und Pflichten der TEHG-Sachverständigen rechtlich äußerst strittig sind. Nur eine Rechtsverordnung könnte Rechtssicherheit bringen. Da vom BMU hierzu aber bedauerlicherweise keine Initiative ausgeht, will die AG TEHG-Sachverständige nun selbst initiativ werden. Der bvek wird den Entwurf an die neue Bundesregierung und den Bundesrat herantragen und eine kurzfristige Beschlussfassung einfordern.
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1 Hinweis: TEHG-Sachverständige sind die von der EU-Komissionshandels-Richtlinie vorgeschriebene unabhängige Prüfungsinstanz in Deutschland, die die jährlichen Emissionsberichte der unter dem Emissionsrechtehandel fallenden Anlagen verifizieren und die geprüften tatsächlichen Emissionen in das EU-Register eintragen. Diese Eintragungen sind die Grundlage für die Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen der Anlagenbetreiber.
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Ziele des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU & SDP zum Bereich Emissionshandel
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Berlin, 11. November 2005
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Wir werden den Emissionshandel als wichtiges Instrument des Klimaschutzes ökologisch und ökonomisch effizienter gestalten und daher:
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den Nationalen Allokationsplan für die Periode 2008 bis 2012 auf der Basis der im Zuteilungsgesetz 2005/2007 festgelegten Ziele aufstellen, Mitnahmeeffekte (windfall profits) vermeiden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieverbrauchenden Wirtschaft besonders berücksichtigen;
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das Zuteilungssystem transparenter und unbürokratischer gestalten und soweit europarechtlich möglich Kleinanlagen herausnehmen;
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durch eine erleichterte Nutzung internationaler Klimaschutzprojekte (zum Beispiel JI und CDM) nach dem Kyoto-Protokoll die Marktchancen der deutschen Industrie im Ausland stärken;
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die EU-Kommission bei ihrer Prüfung unterstützen, den Flugverkehr in angemessener Weise in einen Emissionshandel einzubeziehen;
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die Einbeziehung anderer Industrieländer und großer Schwellenländer in einen weltweiten Emissionshandel vorantreiben;
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in der 2. Zuteilungsperiode darauf achten, dass Anreize zum Neubau von effizienten und umweltfreundlichen Kraftwerken gegeben werden.
Wir wollen die Kostenbelastung der Wirtschaft durch den
CO2-Emissionshandel senken. Dazu wollen wir gegebenenfalls eine Überarbeitung der EU-Emissionshandelsrichtlinie anstreben. Bei der Fortschreibung des Nationalen Allokationsplans 2 (2008 – 2012) werden wir die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieverbrauchenden Wirtschaft besonders berücksichtigen. Das Zuteilungssystem ist transparenter und unbürokratischer zu gestalten, die Einbeziehung anderer Industrieländer und großer Schwellenländer in den Emissionszertifikate-Handel werden wir einfordern. Zur erhöhten Flexibilität des CO2-Emissionshandels ist die schnelle Umsetzung der flexiblen Kyoto-Mechanismen (zum Beispiel JI und CDM) notwendig.
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Wirtschaftliches Risiko durch Ex-Post-Korrekturen?
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Berlin, 14. September 2005
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Der Bundesverband Emissionshandel und Klimaschutz e.V. (bvek) weist darauf hin, dass die Ende 2004 per Bescheid zugesagte Zuteilung für die erste Verpflichtungsperiode nicht in allen Fällen endgültig ist, da der Gesetzgeber unter gewissen Umständen so genannte „Ex-Post-Korrekturen“ vorsieht.
Im Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) befinden sind insgesamt neun verschiedene teilweise sehr komplexe Vorschriften, die unter anderem bei Stilllegungen von Anlagen, Verminderungen der Produktionskapazitäten oder tatsächlichen Produktionsmengen zu nachträglichen Rückgabepflichten der Zertifikate führen können. Einige dieser Ex-Post-Korrekturen sind aber gemäß einer Entscheidung der EU-Kommission mit geltendem EU-Recht unvereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg Klage gegen die Kommissionsentscheidung erhoben, der Ausgang des Verfahrens ist zurzeit kaum absehbar.
Nach Aussage der Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Katharina Völker- Lehmkuhl ergeben sich aus dieser Situation besondere Probleme für das Finanz- und Rechnungswesen der betroffenen Unternehmen, denn nach derzeitiger Rechtslage sei das Risiko der Unternehmen aus Ex-Post-Verpflichtungen nur schwer abschätzbar. Eine pauschale Aussage zur Rückstellungspflicht nach HGB, EStG, IAS/ IFRS bzw. US-GAAP für Ex-Post Korrekturen ließe sich zurzeit nicht treffen, man müsse stets die genauen Umstände des Einzelfalls prüfen.
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Emissionsrechte sind Umlaufvermögen
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Berlin, 1. August 2005
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Wie der bvek erfuhr, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine bisherige Auffassung zur ertragssteuerlichen Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem TEHG geändert und nunmehr die Position des bvek u.a. übernommen, wonach Emissionsberechtigungen generell als Umlaufvermögen zu behandeln sind.
Das BMF hat seinen Entwurf eines diesbezüglichen Rundschreibens an die obersten Finanzbehörden der Länder nach heftiger Kritik des bvek und von anderen (z.B. dem Institut der Wirtschaftsprüfer IDW) grundsätzlich überarbeitet und den Bundesländern zur Stellungnahme bis Ende August 2005 zugeleitet. Sollten von den Ländern keine Einwände erhoben werden, kann das Rundschreiben anschließend veröffentlicht werden. Der genaue Wortlaut des überarbeiteten Entwurfs liegt dem bvek aber noch nicht vor.
Im April 2005 hat das BMF einen ersten Entwurf für ein BMF-Schreiben vorgelegt und den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Darin wurden Emissionsberechtigungen als "nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" und nur in wenigen Ausnahmefällen als Umlaufvermögen eingestuft. Diese Regelungen und die zugrunde liegenden Überlegungen wurden vom bvek in einer ausführlichen Stellungnahme heftig als nicht sachgerecht kritisiert. Sachgerecht sei es dagegen, Emissionsberechtigungen generell als Umlaufvermögen einzustufen. Dies würde zu einer wesentlichen Reduzierung der Fallgestaltungen und damit zu einer Vereinfachung der steuerbilanziellen Behandlung von Emissionsberechtigungen führen und viele ansonsten entstehende Streitfälle vermeiden.
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Bundesregierung in der Kritik wegen Emissionshandelsregelung
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Berlin, 25. Juli 2005
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Die Bundesregierung wehrt sich gegen politische Vorwürfe, der Emissionshandel in Deutschland sei
schlecht vorbereitet, bürokratisch und für die teilnehmenden deutschen Unternehmen wettbewerbsschädlich. Die Notwendigkeit, einige der vielfältigen Sonderzuteilungen in der zweiten Handelsperiode abzuschaffen oder zu beschränken, wird aber ausdrücklich anerkannt. Der bvek unterstützt die Forderung nach der Abschaffung von Sonderregelungen nachdrücklich und fordert den Einstieg in die Auktionierung unter Ausschöpfung der Möglichkeiten, die die EU-Richtlinie bietet. Wir brauchen darüber hinaus dringend eine europaweite Angleichung der Zuteilungsregeln insbesondere für Neuanlagen. Eine ausführliche Stellungnahme des Verbands mit Forderungen zum NAP II und für die Revision der EU-Richtlinie ist in Vorbereitung. Einzelheiten zur Position der Bundesregierung in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage von CDU/CSU-Abgeordneten zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland und Europa vom 14.07.2005.
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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Emissionshandel
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Leipzig, 30. Juni 2005
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Einführung eines Emissionshandelssystems durch das am 15. Juli 2004 in Kraft getretene Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz "TEHG" mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Klägerin, ein Unternehmen der Zementindustrie, hatte sich nach Inkrafttreten des TEHG vor mehreren Verwaltungsgerichten gegen die Verpflichtung, am Emissionshandel teilnehmen zu müssen, gewandt. "
Das Unternehmen argumentierte, dass durch die Einführung des Emissionshandelssystems in den immissionsschutzrechtlich genehmigten Bestand ihrer Anlage eingegriffen und es dadurch in seinem Eigentumsrecht und seiner Berufsfreiheit verletzt werde. Das Verwaltungsgericht wies nun am 30.6.2005 mit der Begründung die Klage ab: "die Einführung des Emissionshandels greife weder in den europarechtlich geltenden Eigentumsschutz noch in die europarechtlich gewährleistete Berufsfreiheit unverhältnismässig ein. Soweit das TEHG eigenständigen nationalen Regelungsgehalt habe, sei auch kein Verstoss gegen Bestimmungen des Grundgesetzes erkennbar; insbesondere seien die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen vereinbar."
Dieses Urteil stellt die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Emissionshandel dar. Der bvek wird in Kürze die Urteilsbegründung eingehend analysieren.
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